Entschuldigungen

Entschuldigungen

Unterrichtsversäumnisse sind spätestens am dritten Fehltag durch die Erziehungsberechtigten bzw. durch den volljährigen Schüler oder die volljährige Schülerin in schriftlicher Form und mit Angabe einer Begründung bzw. sofort bei Wiederaufnahme des Schulbesuchs zu entschuldigen. Die Schule behält sich grundsätzlich die Einforderung weiterer Nachweise vor.

Versäumte Klausuren in der gymnasialen Oberstufe sind nur mit Vorlage eines ärztlichen Attestes zu entschuldigen.

Verspätungen können als unentschuldigtes Fehlen gewertet werden.

Beurlaubungen von bis zu drei Schultagen können auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers von der Klassenleitung genehmigt werden, soweit diese Beurlaubungen nicht in Zusammenhang mit Schulferien stehen.